4.4. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerinnen 1 und 2 gemäss lit. c in der Höhe von Fr. 1'046.75 (inkl. Fr. 74.85 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten B. verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerinnen von Fr. 1'046.65 zurückzuzahlen (Art. 138 Abs. 2 sowie Art. 426 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Die Genugtuungsforderung der Beschuldigten wird abgewiesen.