Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.246 (ST.2020.153; STA.2019.3546) Urteil vom 8. April 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin i.V. Flütsch Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1971, von Bottenwil und Däniken […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Vida Hug, […] Gegenstand Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess gegen die Beschuldigte am 2. Oktober 2020 den folgenden Strafbefehl: "Sachverhalt: - Vorsätzliche Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Anlässlich einer am 2. August 2019 am Wohnsitz der Familie A. […] in S. durchgeführten Hausdurchsuchung wurden prekäre Verhältnisse festgestellt. Die Liegenschaft war zu diesem Zeitpunkt kaum bewohnbar. Überall lag Müll, Dreck, ungewaschene Kleidung, Essensreste, Katzenkot, etc. Die gleichen Verhältnisse herrschten im Kinderzimmer der gemeinsamen Tochter E. (geb. tt.mm.2005), welche zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in der Familienwohnung wohnte. Auch das Kinderzimmer von F. (geb. tt.mm.2003), welche zu diesem Zeitpunkt jeweils die Wochenenden in der Familienwohnung verbrachte, war vollkommen zugemüllt und dreckig. Zudem wurde am Dachfenster massiver Schimmel festgestellt. Als Verantwortliche für die entsprechenden Wohnverhältnisse haben die Beschuldigte und der Kindsvater B. mit Wissen und Willen (zumindest haben sie dies in Kauf genommen) ihre Fürsorge- resp. Erziehungspflicht gegenüber den zwei gemeinsamen Töchtern verletzt und vernachlässigt. Dadurch haben sie die körperliche und seelische Entwicklung von E. und F. mit Wissen und Willen gefährdet. Zumindest haben sie dies in Kauf genommen. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 219 Abs. 1 StGB Die Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, abzüglich 8 Tage Untersuchungshaft, womit sich die Tagessätze auf 92 Tage und der Geldstrafenbetrag auf CHF 10'120.00 reduzieren. 2. Einer Busse von CHF 2'500.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 1'000.00 Rechnungsbetrag CHF 3'500.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3- 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. 6. Die unbezifferten Zivilforderungen von E. und F. werden auf den Zivilweg verwiesen." 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 7. Oktober 2020 Einsprache. Mit Verfügung vom 3. November 2020 hielt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 hielt der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen fest, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigte zusammen mit jenem gegen den Mitbeschuldigten B. (Ehemann der Beschuldigten) verhandelt werde. 2.2. Die Hauptverhandlung betreffend das vorliegende Verfahren und das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B. fand am 10. Mai 2021 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen statt. Beide Parteien wurden befragt. 2.3. Die Privatklägerinnen 1 und 2 stellten anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2021 die folgenden Anträge: "1. Die Beschuldigte 1, A., sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte 2, B., sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Die vom unentgeltlichen Vertreter der Zivil- und Strafklägerinnen 1 und 2 geltend gemachte Parteientschädigung sei auf die Staatskasse zu nehmen und von den beiden Beschuldigten 1 und 2 in solidarischer Haftbarkeit zurückzufordern, sobald es deren wirtschaftliche Verhältnisse zulassen. Eventualiter sei auf die Anordnung einer Nachzahlung der zugunsten der Zivil- und Strafklägerinnen 1 und 2 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 30 Abs. 3 OHG zu verzichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten 1 und 2." -4- 2.4. Die Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2021 sinngemäss folgende Anträge: "1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Für die ausgestandene Untersuchungshaft von 8 Tagen sei die Beschuldigte angemessen zu entschädigen. 3. Die Zivil- und Strafklägerinnen 1 und 2 seien durch den Staat für die entstandene Unbill angemessen zu entschädigen. 4. Die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Kosten für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung seien zu Lasten der Staatskasse zu nehmen." 2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte gleichentags: "1. Die Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 219 Abs. 1 StGB und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'800.00. 2.2. Die Untersuchungshaft von 8 Tagen (02.08.2019 - 09.08.2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der anteilsmässigen Gerichtsgebühr Fr. 1'000.00 b) den kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 3'900.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung Fr. 1'046.75 d) den Spesen Fr. 60.00 Total Fr. 6'006.75 -5- Der Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a und d im Gesamtbetrag von Fr. 1'060.00 auferlegt. 4.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss lit. b in der Höhe von Fr. 3'900.00 (exkl. MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Die Beschuldigten sind verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4.4. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerinnen 1 und 2 gemäss lit. c in der Höhe von Fr. 1'046.75 (inkl. Fr. 74.85 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten B. verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerinnen von Fr. 1'046.65 zurückzuzahlen (Art. 138 Abs. 2 sowie Art. 426 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Die Genugtuungsforderung der Beschuldigten wird abgewiesen. 5.2. Die übrigen Entschädigungsforderungen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selber." 3. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 meldete die Beschuldigte Berufung gegen das ihr gleichentags im Dispositiv zugestellte Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihr in der Folge am 14. Oktober 2021 zugestellt. 4. 4.1. Mit undatierter, beim Obergericht am 2. November 2021 eingegangener Berufungserklärung stellte die Beschuldigte folgende Anträge: "1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. 2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 8 Tagen seien der Beschuldigten angemessen zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates für das vorinstanzliche sowie obergerichtliche Verfahren." -6- 4.2. Mit Eingabe vom 12. November 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ihren Verzicht sowohl auf einen Nichteintretensantrag als auch auf eine Erklärung der Anschlussberufung mit. 4.3. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an. 4.4. Mit Berufungsbegründung vom 5. Januar 2022 hielt die Beschuldigte an ihren Anträgen in der Berufungserklärung fest. 4.5. Mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Antrag, die Berufung der Beschuldigten sei unter Kostenfolge abzuweisen. 4.6. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 liess sich die Beschuldigte ein weiteres Mal vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte beantragt, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie kam zum Schluss, dass sich der Haushalt der Beschuldigten und ihres mitbeschuldigten Ehemannes […] in S. in einem für ihre Kinder E. und F. (vormals Privatklägerinnen 1 und 2) unzumutbaren Zustand befunden habe, zumal die Liegenschaft anlässlich einer am 2. August 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung völlig überstellt und verdreckt gewesen sei. Indem die Beschuldigte es über einen längeren Zeitraum hinweg unterlassen habe, diesen unhaltbaren Zustand selbst zu beheben oder dafür Hilfe in Beanspruchung zu nehmen, habe sie eine konkrete Gefährdung der Entwicklung ihrer Kinder in Kauf genommen und ihre Erziehungs- oder Fürsorgepflicht verletzt (vgl. Urteil E. 4.1 ff.). -7- 2.2. Die Beschuldigte bestreitet, ihre Erziehungs- oder Fürsorgepflicht gegenüber ihren Kindern verletzt zu haben. Zwar sei das Haus zugestandenermassen zugemüllt und unordentlich gewesen. Allerdings müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass das Umfeld den hygienischen Anforderungen nicht genügt habe und somit eine konkrete Gefährdung der physischen Bedürfnisse der Kinder vorgelegen habe. Die Beschuldigte sei sich zu keiner Zeit bewusst gewesen, noch habe sie je in Kauf genommen, ihre Kinder in irgendeiner Form zu gefährden. Weiter sei die vorinstanzliche Strafzumessung unangemessen, indem sie mit ihrem mitbeschuldigten Ehemann zu gleichen Teilen zur Verantwortung gezogen werde. Sie habe nachweislich die Hauptlast als Mutter und Hausfrau getragen (vgl. Berufungsbegründung S. 2 f.). 3. Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft die anlässlich einer am 2. August 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung angetroffene Wohnsituation in der Liegenschaft […] in S.. Die Beschuldigte und ihr mitbeschuldigter Ehemann bewohnten diese Liegenschaft mit ihrer Tochter F. (geb. tt.mm.2003) und E. (geb. tt.mm.2005), wobei F. ab März 2017 jeweils drei Tage pro Woche in einer WG der K. in U. verbrachte (vgl. vorinstanzliche Akten [VA] act. 46). Der Zustand der Räumlichkeiten des Hauses wurde durch die Kantonspolizei umfassend fotografisch dokumentiert (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 88 ff.) und von der Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten. Zu prüfen ist, ob sich die Beschuldigte auf Grundlage der am 2. August 2019 vorgefundenen Wohnverhältnisse der Verletzung ihrer Erziehungs- oder Fürsorgepflichten gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. 4. 4.1. Die Kantonspolizei Aargau führte am 2. August 2019 eine Hausdurchsuchung in der Liegenschaft der Beschuldigten und ihres mitbeschuldigten Ehemanns […] in S. durch (vgl. UA act. 88 f.). Dort fand sie das Wohnhaus in einem prekären Zustand vor. Wie auf der erstellten Fotodokumentation ersichtlich ist, waren praktisch sämtliche Räumlichkeiten komplett mit verschiedenen Materialien, Gegenständen und Abfall zugestellt. Dies begann bereits im Eingangsbereich, in welchem sich Kleidung, Schuhe und andere Gegenstände türmten (vgl. UA act. 89). Das Wohnzimmer war mit verschiedensten Papierstapeln, Spielsachen, Büchern, Kisten, Taschen etc. übersäht, sodass sich kaum noch Platz bot, um sich durch den Raum zu bewegen. Der Unrat türmte sich dabei teilweise regelrecht auf (vgl. UA act. 90). Wohnzimmermöbel, wie das Sofa, ein Tisch und dazugehörige Hocker, waren komplett zugestellt und dadurch kaum mehr erkennbar (vgl. UA act. 90). Selbiges Bild präsentierte sich in der -8- Küche, in welcher sämtliche Ablageflächen mit Lebensmitteln, Essensresten und Abfall übersäht waren. Der von obigen Gegenständen einigermassen freiliegende Bereich des Küchenbodens war zudem stark verschmutzt (vgl. UA act. 92 f.). Die Badewanne im grösseren Badezimmer war ebenfalls stark verunreinigt und bis über den Rand mit Kartonschachteln, Papiertuchpackungen und sonstigen Gegenständen gefüllt, wodurch eine Benutzung nicht möglich war. Ausserdem befanden sich neben der Wanne diverse volle Müllsäcke. Auf dem Badezimmerboden unter dem Waschtisch befanden sich Futternäpfe der Katzen und eine Katzenkiste. Auch dieser Bereich war stark verschmutzt, wobei nicht erkennbar ist, ob es sich dabei um Katzenkot und bzw. oder - futter handelte (vgl. UA act. 96). Das Kinderzimmer von E. war mit Ordnern, leeren Kisten, Schachteln und sonstigem Abfall zugemüllt, sodass nur der Türbereich und der Bereich zwischen den zwei verschmutzten Matratzen frei begehbar war. Auf den Matratzen fehlten die Bettbezüge und Kissen (vgl. UA act. 95). Ähnlich sah das Kinderzimmer von F. aus, welches ebenfalls komplett mit Karton, Papier, diversen Gegenständen und Abfall zugestellt und somit kaum begehbar war. Das Etagenbett war mit Büchern, Abfallsäcken und anderem Material vollends bedeckt und deshalb unbenutzbar (vgl. UA act. 102). Als Schlafplatz bot sich lediglich eine stark beschädigte Schaumstoffmatratze am Boden, mit komplett zerrissenem Bezug und verschmutzter Bettdecke und Kissen (vgl. UA act. 104). Ausserdem war das Dachfenster im Kinderzimmer dreckig und augenscheinlich stark von schwarzem Schimmel befallen (vgl. UA act. 104). Der oben beschriebene Zustand starker Unordnung und Verschmutzung zeigte sich generell auch in den restlichen Räumlichkeiten des Wohnhauses, namentlich im Elternschlafzimmer, im kleinen Bad, auf Treppen, in der Waschküche und im Keller sowie auf dem Gartensitzplatz (vgl. UA act. 89, UA act. 94, UA act. 98 ff., UA act. 106 ff.). 4.2. Zur in Ziff. 4.1. beschriebenen Wohnsituation sagte die Beschuldigte im Wesentlichen bereits an ihrer Ersteinvernahme vom 2. August 2019 aus, dass ihr der unordentliche Zustand im Haus bewusst sei (vgl. UA act. 309 f.). Ihr seien die Kinder wichtiger als der Haushalt. Sie wisse, dass man das Haus wieder einmal "entrümpeln" müsse, allerdings würden sie und der Ehemann (Mitbeschuldigter) 100% arbeiten. Falls seitens der Behörden eine Putzfrau angeordnet würde, frage sie sich, wer dies finanzieren sollte. Der Witz sei, dass sie und ihre Tochter E. die Unordnung schon aufräumen würden, aber sie wolle nicht, dass nur sie beide das erledigen würden. Das Haus sei vielleicht verwahrlost, die Kinder jedoch nicht, da sie ärztliche Versorgung, zwei Mahlzeiten und Spielzeug hätten (vgl. UA act. 309). Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2021 bestätigte die Beschuldigte ihre Aussagen der Ersteinvernahme im -9- Wesentlichen (vgl. VA act. 83 ff.): Sie habe gewusst, dass aufgeräumt werden müsse, deshalb hätten sie auch schon verschiedene Firmen für Mulden angeschaut (vgl. VA act. 84). Für die Verhältnisse im Haus seien beide, d.h. die Beschuldigte und ihr Ehemann (Mitbeschuldigter), verantwortlich (vgl. VA act. 85). Es sei abgemacht worden, dass beide Elternteile im Haushalt mithelfen sollten. Der Mann habe jeden Tag warme Mahlzeiten gekocht, das Kochen sei aber jeweils eine Kunst gewesen (vgl. VA act. 83 f.). Sie habe jeweils geputzt, je nach zeitlicher Situation hätten beide mitgeholfen. Gewaschen habe sie (vgl. VA act. 83). Diese Aufgabenteilung bestätigte auch ihr mitbeschuldigter Ehemann anlässlich seiner Befragung (vgl. VA act. 78). Bezüglich des Kinderzimmers von F. habe sie zwar gesagt, dass sie wegen einem neuen Bett schauen müssten, aber F. sei es in diesem Bett "wohl" gewesen. Sie habe sich eine Art Nest gemacht. Sie wisse, dass sie das Bettzeug und Kissen wieder einmal waschen sollte, aber sie habe dies erst vor einem Monat getan. Die Löcher habe F. selbst gemacht (vgl. UA act. 309 f., vgl. VA act. 84). Auf die Frage, ob ihr bewusst gewesen sei, dass Schimmelpilz zu Krankheiten führen könne, antwortete die Beschuldigte mit "Jein". Es gebe verschiedene Schimmelarten. Sie sei im Internet nachschauen gegangen und da sei rausgekommen, dass er verschiedene Krankheiten hervorrufen könne (vgl. VA act. 85). Insgesamt beurteile sie das Umfeld für die Kinder als eigentlich nicht so gut, sie habe sich aber immer wieder um eine Verbesserung bemüht und es probiert, so gut es gegangen sei. Einen perfekten Haushalt mit Kindern gebe es nicht (vgl. VA act. 85 f.). 5. 5.1. Gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet. Das geschützte Rechtsgut ist mithin die körperliche und geistige Integrität der minderjährigen Person (vgl. ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 219 StGB). 5.2. 5.2.1. In objektiver Hinsicht muss der Handelnde von Gesetzes wegen eine Fürsorgepflicht gegenüber der minderjährigen Person innehaben, d.h. er muss eine Garantenstellung einnehmen. Dieses Kriterium erfüllen unter anderem die Eltern der minderjährigen Person (vgl. ECKERT, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 219 StGB). Der Handelnde muss sodann seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht verletzen. Als Fürsorge im Sinne der Bestimmung ist in erster Linie die Befriedigung verschiedenster Grundbedürfnisse, darunter Nahrung, Kleider, Unterkunft, Zuneigung, Liebe usw. zu verstehen. Darüber hinaus kann die Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung der minderjährigen Person als Leitlinie dienen. Es werden jene - 10 - Pflichtverletzungen erfasst, die über einen gewissen Zeitraum betrachtet dazu führen können, dass eine Gefährdung eintritt. Das deliktische Verhalten kann dabei in einem Tun oder Unterlassen liegen; Letzteres bspw. in Fällen, in welchen ein Täter nicht für das Kind sorgt oder bei drohenden Gefahren nicht die sich aufdrängenden Sicherheitsmass- nahmen ergreift (vgl. BGE 125 IV 64 E. 1a). Nicht erforderlich ist, dass das Verhalten der betroffenen Person zu einer tatsächlichen körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung führt. Bei der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht handelt es sich somit nicht um ein Erfolgs-, sondern um ein konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. ECKERT, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 219 StGB). Der Gesetzgeber verzichtete bewusst darauf, nur schwerwiegende Gefährdungen zu erfassen. Gleichwohl hat sich die Anwendung angesichts des weitgefassten Begriffs insbesondere der seelischen Entwicklung auf gravierende Einzelfälle zu beschränken (vgl. ECKERT, a.a.O., N. 10 zu Art. 219 StGB). 5.2.2. Bei der Beschuldigten handelt es sich um die Mutter und somit Erziehungsberechtigte der beiden im Tatzeitpunkt vom 2. August 2019 minderjährigen Kinder F. (geb. tt.mm.2003) und E. (geb. tt.mm.2005). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, trifft sie zweifelsohne eine Erziehungs- und Fürsorgepflicht gegenüber den beiden Kindern, welche den Unterhalt des Familienhaushalts […] in S. miteinschliesst (vgl. Urteil E. 4.1). 5.2.3. Der Art. 219 StGB bezweckt den Schutz der physischen und psychischen Integrität von Minderjährigen. Nebst den Grundbedürfnissen wie Nahrung, Kleidung oder Unterkunft, sollen Minderjährige die Möglichkeit haben, sich körperlich und geistig frei und ungefährdet zu entwickeln (vgl. Ziff. 5.2.1). Dies setzt unter anderem geordnete Lebensverhältnisse voraus. Die am 2. August 2019 vorgefundene Wohnsituation im Haus der Beschuldigten war der gesunden Entwicklung der Kinder F. und E. indessen in mehrfacher Weise hinderlich. Unter den vorherrschenden Umständen hatten die Kinder weder den nötigen Platz noch die nötige Ordnung, um sich zurückzuziehen, konzentriert Hausaufgaben zu machen oder zu spielen. Vielmehr waren sie in jedem Zimmer, insbesondere in ihren Kinderzimmern und dem Wohnzimmer, von überaus chaotischen Zuständen umgeben. Sämtliche dieser Räume waren komplett mit verschiedenstem Material und Abfall vollgestellt und es herrschte allgemein eine massive Unordnung (vgl. UA act. 90 f., UA act. 95, UA act. 102 ff.). Im Wohnzimmer türmten sich Abfallberge teilweise hüfthoch, sodass Möbel kaum mehr sichtbar waren und ein gemütliches bzw. komfortables Verweilen entsprechend nicht möglich war (vgl. UA act. 90 f.). So dürfte es aufgrund der durch Müll und diversen Gegenständen eingeschränkten Platzverhältnisse nur schon schwierig gewesen sein, sich frei durch das Haus zu bewegen, was bereits - 11 - aufgrund der schmalen, freigeschaufelten Wege ersichtlich ist (vgl. UA act. 90 f., UA act. 93, UA act. 95, UA act. 103 ff.). Weiter verdeutlicht wird dieser eingeengte Zustand insbesondere durch die Tatsache, dass die Tochter F. aufgrund des Mülls nicht in ihrem eigentlichen Etagenbett schlafen konnte und stattdessen auf eine stark beschädigte Matratze am Boden ausweichen musste (vgl. UA 102 ff.). Unter vorgenannter Unordnung litt zudem offensichtlich auch die allgemeine Hygiene im Haushalt; dies unter anderem an offenkundig besonders hygieneempfindlichen Orten wie in der Küche, in den Nasszellen und in den Kinderzimmern, welche teilweise stark verdreckt waren (vgl. UA act. 92 f., UA act. 96 f.). Insbesondere in F.s Kinderzimmer war der Schimmelbefall am Dachfenster bereits so stark ausgeprägt, dass er bereits aus einer Distanz klar sichtbar war (vgl. UA act. 103 f.). Ausserdem waren die Schlafplätze der Kinder, sofern überhaupt mit Bettwäsche ausgestattet, stark beschädigt und sichtbar verschmutzt (vgl. UA act. 95, UA act. 104). Alles in allem herrschten am 2. August 2019 […] in S. Zustände, welche es den Kindern offensichtlich verunmöglicht haben, sich frei und nach den eigenen Bedürfnissen einzurichten und zu bewegen. Der Grad an Unordnung und Schmutz sowie die komplett vernachlässigten Schlafplätze der Kinder überschritten dabei die Schwelle einer noch annehmbaren Wohnsituation für Kinder bei Weitem. Des Weiteren stellte der nicht behobene, bereits ausgeprägte Schimmelpilzbefall im Kinderzimmer eine konkrete Gesundheitsgefährdung für die Kinder dar. In diesem Sinne ist von einem von der Lehre geforderten, gravierenden Einzelfall auszugehen (vgl. Ziff. 5.2.1). 5.2.4. Der Einwand der Beschuldigten, die Kinder hätten nachweislich keine gesundheitlichen Probleme gehabt und eine konkrete Gefährdung sei deshalb nicht vorgelegen, verfängt nicht. Unter Art. 219 Abs. 1 StGB werden bereits konkrete Gefährdungen, welche vorliegend zu bejahen sind, erfasst. Eine tatsächliche Beeinträchtigung wird nicht verlangt (vgl. Ziff. 5.2.1). Ebenso wenig verfängt der Einwand, das Mass und die Intensität des Schimmelpilzbefalls seien nirgends konkret umschrieben und insofern zu vernachlässigen, dass F. oftmals gar nicht in ihrem Zimmer geschlafen habe (vgl. Berufungserklärung, S. 2). Schimmelpilz ist gemeinhin als gesundheitsgefährdend bekannt, was auch die Beschuldigte zumindest teilweise anerkannte (vgl. VA act. 85). Ausserdem lag bereits ein ausgesprochen ausgeprägter Befall vor: Der schwarze Schimmel war äusserst gut sichtbar und hätte ungeachtet dessen, ob F. täglich im Zimmer übernachtete oder nicht, entfernt werden müssen, um eine gesundheitliche Gefährdung des Kindes zu vermeiden. - 12 - 5.2.5. Die Beschuldigte hat es zugelassen, dass sich ihr Haushalt […] in S. in einem für Kinder unzumutbaren Zustand befand. Als Folge der massiven Unordnung und der teilweise sehr unhygienischen Zustände in der Wohnung war die gesunde physische und psychische Entwicklung der Töchter F. und E. konkret gefährdet. Der objektive Tatbestand von Art. 219 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 5.3. 5.3.1. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 219 Abs. 1 StGB vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Handelnde muss sich seiner Garantenstellung bewusst sein und wissen, dass er seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht verletzt. Der Vorsatz muss sich auf die Gefährdung erstrecken (vgl. ECKERT, a.a.O., N. 11 zu Art. 219 StGB). 5.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigten in Bezug auf ihre Kinder F. und E. keine direkte Gefährdungsabsicht vorgeworfen werden kann. Aus ihren Aussagen geht jedoch hervor, dass sie sich sowohl ihrer Verantwortung als Mutter als auch der unhaltbaren Zustände im Haus durchaus bewusst war. So gab sie an, sie sei zusammen mit ihrem mitbeschuldigten Ehemann für die Haushaltführung verantwortlich gewesen. Man habe abgemacht, dass man sich die Aufgaben teile. Bei Problemen habe man einander geholfen. Er habe gekocht, sie habe geputzt und gewaschen. Eingekauft habe man zusammen (vgl. VA 83 f.). Die Aufgabenteilung zwischen den Elternteilen wurde offenbar tatsächlich gelebt. Ausserdem sagte die Beschuldigte aus, sie sei mit dem Zustand des Haushalts eigentlich nicht zufrieden gewesen und habe gedacht, dass aufgeräumt werden müsse (vgl. VA act. 83 ff., vgl. UA act. 309). Die Beschuldigte gab verschiedene Gründe an, weshalb sie dies nicht getan habe. So führte sie einerseits mangelnde Zeit aufgrund ihres Vollzeitpensums an (vgl. UA act. 309), bemerkte jedoch an anderer Stelle, dass sie ohne Weiteres hätte aufräumen können, dies aber nur deshalb nicht getan habe, weil sie es nicht alleine mit ihrer Tochter habe erledigen wollen (vgl. UA act. 309). E. habe das schönste Zimmer gehabt und "die anderen" hätten es versaut. Sie (die Beschuldigte) habe dann gesagt, sie räume nicht auf, ansonsten alles gleich wieder zugemüllt werde (vgl. UA act. 316). Alles in allem ergibt sich ein Bild der Beschuldigten, welche zwar durchaus gewusst hat, dass Handlungsbedarf bestand, diesen aber bewusst nicht in Angriff genommen hat. Sofern sich die Beschuldigte mit ihrer Verantwortung überfordert fühlte, wäre sie gehalten gewesen, entsprechende Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte mit ihrem Verhalten in Kauf genommen, dass ihre Töchter F. und E. in einem für sie schädlichen Umfeld aufwachsen. Sie hat sie dadurch - 13 - in ihrer Entwicklung gefährdet. Der subjektive Tatbestand von Art. 219 Abs. 1 StGB ist ebenfalls zu bejahen. 5.4. In Bezug auf mögliche schuldausschliessende Gründe gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass es der Beschuldigten in Bezug auf die angeklagten Vorwürfe weder an der Einsichtsfähigkeit noch an der Steuerungsfähigkeit gefehlt hat (vgl. Urteil E. 4.3). Dies ergibt sich einerseits aus ihren Aussagen, wonach sie sich bewusst gewesen sei, dass aufgeräumt werden müsse und der Zustand des Haushalts für die Kinder nicht gut gewesen sei (vgl. Ziff. 4.2; vgl. Ziff. 5.3.2), andererseits aus dem Umstand, dass die Beschuldigte im Nachgang zur Hausdurchsuchung vom 2. August 2019 offenbar in der Lage war, das Haus aus eigenem Antrieb zusammen mit ihrem mitbeschuldigten Ehemann und ohne Putzhilfe in einen tadellosen Zustand zu bringen. Wenn dies auch einen gewissen Druck von aussen bedingte, konnte die Beschuldigte die massive Unordnung beheben und mindestens bis zur Hauptverhandlung am 10. Mai 2021 beibehalten (vgl. VA act. 86 f.; vgl. Beilagen zur Hauptverhandlung, VA act. 102 ff.). Es lag somit keine psychische Störung vor, welche es der Beschuldigten gänzlich verunmöglicht hätte, tätig zu werden. Solches ergibt sich auch nicht aus dem eingereichten medizinischen Bericht vom 26. August 2019 (vgl. Beilage zur Berufungsbegründung). Im Übrigen kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil E. 4.3). 5.5. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Die Beschuldigte hat sich der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 6. 6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht schuldig gesprochen und – unter Anrechnung der von ihr ausgestandenen Untersuchungshaft von 8 Tagen – zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. total Fr. 1'800.00 verurteilt. Sie gewährte der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf 2 Jahre an (vgl. Urteil E. 5.2 ff.). 6.1.2. Die Beschuldigte beantragt, es sei im Falle einer Verurteilung von einer Strafe Umgang zu nehmen (vgl. Berufungsbegründung S. 4). Das Strafgesetzbuch sieht die Möglichkeit einer Strafbefreiung grundsätzlich - 14 - bei einem fehlenden Strafbedürfnis (Art. 52 StGB), einer Wiedergut- machung (Art. 53 StGB) oder bei schwerer persönlicher Betroffenheit des Täters aufgrund seiner Tat (Art. 54 StGB) vor. 6.1.3. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGB sind vorliegend klar nicht erfüllt. Im Übrigen wird der Umstand, dass die Hausdurchsuchung, die Untersuchungshaft und die damit verbundene Trennung der Familie für die Beschuldigte eine Belastung darstellten, bei der Strafzumessung berücksichtigt. Dies ist im Folgenden darzulegen. Der Antrag der Beschuldigten auf Strafbefreiung ist abzuweisen. 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. 6.3.1. Die Beschuldigte hat sich der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dieses Vergehen wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 6.3.2. In Bezug auf die Berufung der Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von einer Verantwortung der beiden Elternteile zu gleichen Teilen ausgegangen ist: Sowohl die Beschuldigte als auch ihr mitbeschuldigter Ehemann waren arbeitstätig und haben sich gemäss ihren eigenen Aussagen die Verantwortung im Haushalt ausdrücklich geteilt. Beide erwähnten dabei, sie hätten gewisse Aufgaben selbst übernommen und einander ansonsten geholfen. So bestätigten sie auch, dass sie beide die Verantwortung für den unhaltbaren Zustand zu tragen hätten (vgl. VA act. 78, VA act. 83 ff.). Dass sich die Beschuldigte gemäss medizinischem Bericht von Dr. med. O. vom 26. August 2019 von 2008 bis 2016 in psychiatrischer Behandlung befand, ist für die Zustände vom 2. August 2019 nicht beachtlich und kann nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Selbiges gilt für den Umstand, dass sich die Beschuldigte offenbar nach Aufdeckung der Wohnverhältnisse am 20. August 2019 erneut in Behandlung begab (vgl. Beilage zur Berufungsbegründung). Die Verantwortung der Beschuldigten wurde angemessen berücksichtigt und die vorinstanzliche Beurteilung der Tat- und Täterkomponente ist deshalb nicht zu beanstanden. Es kann dazu auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Urteil E. 5.2 ff.). Zu beachten ist insbesondere, dass sich die Beschuldigte mit Blick auf die Betreuung der kognitiv - 15 - eingeschränkten Töchter, ihrer Berufstätigkeit und dem ausser Kontrolle geratenen Haushalt zweifellos in einer belastenden Lebenssituation befand. Es fiel ihr offensichtlich schwer, die nötige Energie für die Bewältigung des Haushalts zu finden. Ausserdem ist die Beschuldigte einsichtig und hat den Haushalt mittlerweile wieder in einen tadellosen Zustand gebracht. Ihr Verschulden ist deshalb insgesamt noch als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung dieses noch als leicht zu wertenden Verschuldens erscheint die durch die Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen und ist zu bestätigen. 6.3.3. Ebenfalls zu bestätigen ist die Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen der Beschuldigten von Fr. 900.00 bis Fr. 1000.00 (vgl. VA act. 88). Die Anrechnung der Untersuchungshaft von 8 Tagen (2. August 2019 bis 9. August 2019) auf die Geldstrafe gemäss Art. 51 StGB erweist sich ebenfalls als korrekt (vgl. METTLER/SPICHTIN, a.a.O., N. 40 zu Art. 51 StGB, wonach ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht). 6.4. Weiter ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Die Beschuldigte ist vorstrafenlos und das vorliegende Strafverfahren inklusive Untersuchungshaft und die damit zusammenhängende Trennung von ihren Töchtern dürfte der Beschuldigten genügend Eindruck gemacht haben, um sich zukünftig wohl zu verhalten. Mit der Vorinstanz ist die damit verbundene Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre anzusetzen (vgl. Urteil E. 5.5). Zudem ist, wie bereits die Vorinstanz feststellte, auf Grundlage der Hausdurchsuchung, der ausgestandenen Untersuchungs- haft, der Trennung der Familie sowie den zu tragenden Kosten des Strafverfahrens von der Ausfällung einer Verbindungsbusse gemäss Art. 106 StGB abzusehen (vgl. Urteil E. 5.6). 7. Die Beschuldigte wird vorliegend der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und hat somit keinen Anspruch auf eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO). 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Beschuldigten wird vorliegend abgewiesen. Ausgangs- gemäss hat die Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen. - 16 - 8.2. Die Beschuldigte wurde im Berufungsverfahren amtlich verteidigt. Die Entschädigung in Strafsachen bemisst sich nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der massgebliche Stunden- ansatz beträgt bei der amtlichen Verteidigung in der Regel Fr. 200.00; in einfachen Fällen kann er bis auf Fr. 180.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Mit Kostennote vom 10. März 2022 macht die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten einen Aufwand von 10 Stunden und 30 Minuten à Fr. 200.00, somit Fr. 2'100.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die der amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädigung von Fr. 2'100.00 ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend von der Beschuldigten in vollem Umfang zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. 9.1. Fällt das Obergericht einen neuen Entscheid, befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person hat die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO) sowie die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, ebenfalls unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 138 Abs. 2 StPO (Art. 426 Abs. 4 StPO). 9.2. Die Beschuldigte wurde bereits von der Vorinstanz der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. 9.3. Die Beschuldigte wurde amtlich verteidigt (vgl. Art. 130 StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden von der Vorinstanz auf Fr. 3'900.00 (exkl. MwSt.) festgesetzt. In Bezug auf die Höhe dieser Kosten blieb das Urteil der Vorinstanz unangefochten. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). - 17 - 9.4. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 im erstinstanzlichen Verfahren wurden der Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten B. mit Fr. 1'046.75 auferlegt (Art. 138 Abs. 2 StPO, Art. 426 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Höhe dieser Kosten blieb das Urteil der Vorinstanz unangefochten. Ausgangsgemäss sind diese Kosten von der Beschuldigten unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B. zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 219 Abs. 1 StGB und gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, somit Fr. 1'800.00 verurteilt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 8 Tagen wird gestützt auf Art. 51 StGB im Umfang von Fr. 240.00 (8 Tage x Fr. 30.00) auf die Geldstrafe angerechnet. Es ergibt sich somit eine Geldstrafe von Fr. 1'560.00. 2.2. Der Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe gemäss Ziff. 2.1 der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 112.00, gesamthaft Fr. 1'612.00, werden der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 806.00 auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Vida Hug-Predavec, […], für das - 18 - Berufungsverfahren eine richterlich auf Fr. 2'100.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird von der Beschuldigten vollumfänglich zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Der Beschuldigten werden die anteilsmässige vorinstanzliche Gerichts- gebühr, die Anklagegebühr sowie die Spesen im Gesamtbetrag von Fr. 1'560.00 auferlegt. 4.2. Der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Vida Hug- Prevadec, […], wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'900.00 (exkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.3. Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerinnen 1 und 2, Rechtsanwalt Markus Holliger, […], ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'046.75 zu Lasten der Staatskasse auszurichten. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten B. verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 2 StPO, Art. 426 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigungsforderung der Beschuldigten wird abgewiesen. 6. Im Übrigen trägt die Beschuldigte ihre Kosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren selber. Zustellung an: […] - 19 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Plüss Flütsch