Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/6 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 31 - 9.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'131.60 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)