8.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A. für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'400.00 auszurichten. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'446.25 (inkl. Anklagegebühr von F. 2'150.00) werden dem Beschuldigten zu 1/6 mit Fr. 1'741.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 25'818.05 auszurichten.