8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu 1/6 mit Fr. 1'000.00 und der Privatklägerin A. zu 2/6 mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Der auf die Privatklägerin A. entfallende Anteil wird zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'200.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/6 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.