9.3. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A. für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 13'131.60 ist im Berufungsverfahren ebenfalls unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 426 Abs. 4 StPO. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung ist vom Beschuldigten deshalb nicht zurückzufordern. Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG kommt A. als Opfer im Umfang ihres Unterliegens keine Rückerstattungspflicht zu (BGE 141 IV 262).