Der Beschuldigte ist vorliegend in Bezug auf den Vorfall vom 1. August 2019 (Anklagesachverhalt 10) der einfachen Körperverletzung, der Drohung und der Beschimpfung schuldig zu sprechen. Von den übrigen Vorwürfen ist er freizusprechen. Unter Gewichtung des hinsichtlich der jeweiligen Anklagepunkte angefallenen Aufwandes erweist es sich als angemessen, ihm 1/6 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen.