Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 426 Abs. 4 StPO. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin auszurichtende Entschädigung ist vom Beschuldigten deshalb nicht zurückzufordern. Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG kommt A. als Opfer im Umfang ihres Unterliegens keine Rückerstattungspflicht zu (BGE 141 IV 262).