Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD) zu 1/6 dem Beschuldigten, zu 2/6 der Privatklägerin und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren nicht, weshalb auch die Privatklägerin entsprechend dem Ausgang kostenpflichtig wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2). Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist der auf sie entfallende Betrag jedoch einstweilen vorzumerken (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO).