Die Berufung des Beschuldigten wird überwiegend gutgeheissen. Er obsiegt insoweit, als er von einem wesentlichen Teil der ihm gemachten Vorwürfe freizusprechen und das vorinstanzliche Strafmass entsprechend deutlich zu reduzieren ist. Darüber hinaus ist die Zivilforderung der Privatklägerin A. auf den Zivilweg zu verweisen, sofern sie nicht abzuweisen ist. Die Privatklägerin, welche mit Berufungsantwort die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten beantragt hat, unterliegt demzufolge in diesen Punkten. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich abzuweisen. - 27 -