358 ff.), auch diese Verletzung heilte indessen innert kurzer Zeit folgenlos ab. Mangels Erreichens des erforderlichen Schweregrades besteht für die Privatklägerin A. mithin kein Anspruch auf Genugtuung. Die beantragte Genugtuungsforderung erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 7.4. Zusammengefasst ist die Schadenersatzforderung von A. auf den Zivilweg zu verweisen; ihre Genugtuungsforderung ist abzuweisen.