Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die durch den Beschuldigten bei A. im Zuge des Vorfalls vom 1. August 2019 verursachten Körperverletzungen sind nicht erheblich genug, um eine Anspruchsberechtigung auf eine Genugtuung zu begründen. A. wurde im Nachgang des Vorfalls am 2. August 2019 im Spital Rheinfelden untersucht und behandelt, sie konnte das Spital aber bereits am selben Tag wieder verlassen (UA act. 351 ff.). Aufgrund fortwährender Beschwerden des linken Auges begab sie sich am 3. August 2019 erneut in ärztliche Behandlung (UA act. 358 ff.), auch diese Verletzung heilte indessen innert kurzer Zeit folgenlos ab.