7.3. Die Vorinstanz hat A. darüber hinaus eine Genugtuung von Fr. 4'500.00 zugesprochen. Der Beschuldigte wird vorliegend von den ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffen zum Nachteil von A. freigesprochen. Er wird einzig wegen des tätlichen Übergriffs vom 1. August 2019 wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung verurteilt. A. hat im Zuge dieses Vorfalls diverse Verletzungen – u.a. eine Wunde oberhalb des linken Auges, Hämatome im Gesicht und diverse Schnittverletzungen an den Händen – erlitten. Fraglich ist, ob ihr gestützt auf diese Umstände allein eine Genugtuung zuzusprechen ist.