Sodann können entgegen der Vorinstanz Auslagen im Zusammenhang mit der Anfahrt zu Befragungen nicht als Schadenersatz zugesprochen werden. Solche Umtriebskosten aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren sind vielmehr nach den einschlägigen Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen (Art. 167 StPO) oder der Privatklägerschaft (Art. 433 StPO) geltend zu machen. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin die behaupteten Anfahrtskosten von Fr. 46.00 nicht belegt hat.