Mithin muss sie mit Blick auf den behaupteten Schaden jeden Schadensposten so präzise beschreiben, dass ein Beweisverfahren durchführbar ist. Ungenügend ist die Substanzierung z.B. dann, wenn bezüglich des Schadens bloss pauschal auf Rechnungen verwiesen wird, die keine detaillierte Angabe über Arbeiten und deren einzelne Kosten machen (BGE 108 II 337 E. 4). Die Privatklägerin hat vor Vorinstanz «unfallbedingte Behandlungskosten» in der Höhe von Fr. 1'470.30 als Schadenersatz gefordert und dabei auf eine Kostenzusammenstellung verwiesen (siehe Eingabe vom 16. Februar - 25 -