Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden – wenn er wie vorliegend bestritten wird – zu beweisen, wozu gehört, dass dieser substanziert behauptet wird, andernfalls das Gericht die Klage mangels Substanzierung abweist bzw. im Strafprozess auf den Zivilweg verweist, selbst wenn die Existenz des Schadens klar wäre. Die Privatklägerin trifft somit eine Substanzierungsobliegenheit. Mithin muss sie mit Blick auf den behaupteten Schaden jeden Schadensposten so präzise beschreiben, dass ein Beweisverfahren durchführbar ist.