Die Privatklägerin ist für den adhäsionsweise geltend gemachten Schaden voll beweispflichtig, wenn dieser – wie vorliegend – bestritten wird (Art. 8 ZGB; Art. 42 Abs. 1 OR). Sie hat damit nicht nur die tatsächlich angefallenen Kosten nachzuweisen, sondern auch, dass diese kausal auf den Vorfall vom 1. August 2019 zurückzuführen sind und für die Behandlung der dadurch verursachten körperlichen und/oder psychischen Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht ex ante notwendig und angemessen waren (vgl. KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 46 OR mit Hinweisen).