7.2. Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung mit A. vom 1. August 2019 wegen einfacher Körperverletzung für schuldig befunden wird, hat er grundsätzlich für den von ihm im Zusammenhang mit diesem Vorfall bei der Privatklägerin kausal verursachten Schaden zu 100 % aufzukommen.