7. 7.1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'516.30 und einer Genugtuung von Fr. 4'500.00 an die Privatklägerin A. verurteilt. Der Beschuldigte hat mit Berufung den Zivilpunkt ausdrücklich angefochten (Berufungserklärung; Berufungsbegründung Ziff. 5; Berufungsantwort zu Ziff. 7).