Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 62 Tagen (2. August 2019 bis 2. Oktober 2019) ist auf die Geldstrafe anzurechnen. Nachdem keine Überhaft vorliegt, besteht kein Anspruch des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Haftentschädigung (Art. 431 Abs. 2 StPO e contrario). 6. Für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB besteht zufolge des Freispruchs des Beschuldigten von sämtlichen Katalogtaten kein Raum, weshalb ihre Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist. - 24 -