Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 ist ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 120.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 17 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 21'600.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.