Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Aufschub der Geldstrafe sprechen würden. Der Beschuldigte lebt in stabilen persönlichen wie auch finanziellen Verhältnissen. Da es sich bei seinen Taten um erstmalige Verfehlungen handelt, spricht auch in präventiver Hinsicht nichts - 23 - gegen einen Strafaufschub. Die Geldstrafe ist nach dem Gesagten bedingt auszusprechen und dem Beschuldigten eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).