5.3.2. Die Einsatzstrafe wäre an sich für die weiteren mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten (einfache Körperverletzung, Beschimpfung) unter Berücksichtigung der sie betreffenden verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände angemessen zu erhöhen. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass – selbst bei insgesamt leicht strafmindernd zu berücksichtigender Täterkomponente – die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 StGB) bereits erreicht worden und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist, weshalb es damit sein Bewenden hat, auch wenn eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als nicht mehr schuldangemessen mild erscheint.