Mit Blick auf das Mass der Entscheidungsfreiheit ist indessen festzuhalten, dass der Beschuldigte die Drohung im Zuge eines eskalierenden Streits aussprach, zumal die Parteien ihre Beziehung kurz zuvor beendet hatten und über die Wohnungszuteilung stritten. Auch wenn die Handlungen des Beschuldigten nicht entschuldbar sind, wird er doch in grosser Aufregung - 22 - gehandelt haben. Seine Entscheidungsfreiheit erscheint demnach als leicht reduziert, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt.