Entsprechend liegt eine schwere Drohung vor. A. war aufgrund der Worte und Handlungen des Beschuldigten stark eingeschüchtert und fürchtete um ihr Leben, weshalb sie ihren Sohn anrief und diesen bat, die Polizei zu alarmieren sowie sich eines anderen Wohnungsschlüssels behändigte und in die Wohnung des Nachbarn flüchtete. Unter Würdigung des Ausmasses der Drohung sowie der Wirkung auf das Opfer ist damit von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen.