Die Drohung gemäss Art. 180 StGB sieht als mögliche Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Drohung schützt den inneren Frieden sowie das Gefühl von Sicherheit in der Gesellschaft (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2).