sich in diesen Punkten damit als begründet. Die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher die zusätzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Schändung beantragt wurde, ist entsprechend in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Der Beschuldigte ist wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 2 Ziff. 6 StGB, wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB angemessen zu bestrafen.