Zwar bestehen durchaus gewisse Indizien dafür, dass es in der konfliktbeladenen Beziehung der Parteien bereits vor dem 1. August 2019 zu Gewalt gekommen ist. Die angeklagten Vorwürfe lassen sich rein aufgrund der Aussagen von A. indessen nicht rechtsgenüglich erstellen, zumal die sich aufgezeigten Ungereimtheiten und Unklarheiten in ihren Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung nicht haben erklären oder nachvollziehbar auflösen lassen. Auch bestehen vorliegend keine weiteren Beweise oder Indizien, durch welche sich ein Schuldspruch begründen liesse. Der Beschuldigte ist deshalb hinsichtlich dieser Vorwürfe «in dubio pro reo» von Schuld und Strafe freizusprechen. Seine Berufung erweist