4.7. In Würdigung der gesamten Umstände bestehen für das Obergericht mithin erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, ob sich die übrigen angeklagten Sachverhalte effektiv so, wie sie durch A. dem Beschuldigten zur Last gelegt und in der Anklage umschrieben worden sind, zugetragen haben. Zwar bestehen durchaus gewisse Indizien dafür, dass es in der konfliktbeladenen Beziehung der Parteien bereits vor dem 1. August 2019 zu Gewalt gekommen ist.