gekommen ist, zumal D. Hämatome an den Armen seiner Mutter entdeckt hatte. Als Zeitpunkt nannte er Frühling 2019. Dem Beschuldigten wird in der Anklage in dieser Zeitspanne indessen kein tätlicher Übergriff vorgehalten. Angeklagt sind in diesem Zeitraum einzig sexuelle Nötigungen bzw. Schändungen. Der Beschuldigte soll dabei die Vornahme durch Oralverkehr von A. erzwungen haben, indem er sie am Kopf festhielt. Weiter soll er jeweils nachts, als A. schlief, ohne Vorwarnung vaginal in sie eingedrungen sein. Ein «an den Armen festhalten» wird ihm indessen nicht vorgeworfen. Insofern lassen sich diese Vorhalte nicht in Übereinstimmung mit den Schilderungen des Sohnes bringen.