Fragen 3 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind grundsätzlich widerspruchsfrei ausgefallen, wobei das blosse Bestreiten eines Vorwurfs auch keine besondere kognitive Leistung erfordert, bei welcher Widersprüche zu erwarten wären, wenn die Aussagen nicht erlebnisbasiert wären. Zusammenfassend lassen sich aus den Aussagen des Beschuldigten damit keine Erkenntnisse gewinnen, welche für die Beweiswürdigung relevant wären.