Hinsichtlich des Vorwurfs der ersten Vergewaltigung in Eschenbach, Deutschland, bestätigte der Beschuldigte im Grundsatz die Auseinandersetzung so, wie sie von A. geschildert worden war, mit Ausnahme des Umstands, dass es danach zu Geschlechtsverkehr gekommen sein soll. Ansonsten gab er in der Regel zu Protokoll, dass die Vorwürfe von A. nicht zutreffen würden und es nie zu nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei (UA act 288 ff. Fragen 3 ff.).