Dieser Umstand, auch wenn er allein dem von A. erlittenen Schlaganfall geschuldet sein sollte, kann sich nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Lassen sich die Unklarheiten nicht plausibel erklären oder nachvollziehbar auflösen, kann vor dem Hintergrund der Nullhypothese vorliegend allein gestützt auf ihre früheren Aussagen kein Schuldspruch ergehen. 4.6. 4.6.1. Die von ihr gemachten Vorwürfe lassen sich auch nicht durch die Aussagen des Beschuldigten oder weitere Indizien erstellen. - 19 -