An die einzelnen Vorfälle, bei denen der Beschuldigte gegen ihren Willen mehrfach in ihre sexuelle Integrität eingegriffen haben soll, indem er sie gewaltsam oder auch während dem sie schlief zum vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr gezwungen haben soll, konnte sich A. nicht mehr erinnern (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Dem Obergericht war es somit nicht möglich, einen zuverlässigen Eindruck des Aussageverhaltens von A. zu gewinnen, sie mit den obgenannten Ungereimtheiten zu konfrontieren und die Unklarheiten zu klären. Dieser Umstand, auch wenn er allein dem von A. erlittenen Schlaganfall geschuldet sein sollte, kann sich nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken.