4.5.4. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von A. und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hängt in entscheidendem Mass davon ab, ob sich die Unklarheiten plausibel erklären oder nachvollziehbar auflösen lassen, weshalb das Obergericht A. anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Juni 2022 einlässlich hat befragen wollen (vgl. zum Erfordernis einer erneuten Einvernahme im Berufungsverfahren bei «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen bzw. bei «Vier-Augen-Delikten» z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.5 mit Hinweisen).