Anlässlich der Einvernahme vom 2. August 2019 führte er aus, dass er die Beziehung zu ihr einige Tage zuvor beendet hatte und A. dies nicht habe akzeptieren bzw. einsehen wollen (UA act. 267 Frage 9). Auch wenn aufgrund der divergierenden Aussagen keine definitiven Feststellungen dazu gemacht werden können, wie die Beziehung der Parteien genau auseinanderging, kann ein Beziehungsende und damit einhergehender Groll ein Motiv für eine Falschbelastung darstellen. 4.5.3. Zusammengefasst ist in Würdigung der Aussagen von A. nicht ausgeschlossen, dass diese ihre Aussagen hinsichtlich der weiteren - 18 -