4.5.2. Im Zuge der Glaubhaftigkeitsanalyse ist auch nach allfälligen Fremdbelastungsmotiven zu forschen. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass sich A. und der Beschuldigte kurz vor Anhebung des vorliegenden Strafverfahrens trennten, wobei ihre Aussagen zur Frage, von wem die Trennung ausging, auseinandergehen. Während A. geltend machte, dass sie sich vom Beschuldigten getrennt habe (UA act. 333 Frage 60), gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich von A. getrennt habe. Anlässlich der Einvernahme vom 2. August 2019 führte er aus, dass er die Beziehung zu ihr einige Tage zuvor beendet hatte und A. dies nicht habe akzeptieren bzw. einsehen wollen (UA act.