Indessen hat A. plausibel dargelegt, wieso sie jeweils auf eine Anzeigeerstattung verzichtet hat. Sie hat ausgeführt, dass der Beschuldigte sich nach den sexuellen Übergriffen jeweils entschuldigt und Besserung gelobt habe. Er habe ihr zudem einmal gesagt, dass die Vergewaltigung der Beweis sei, dass er sie liebe (UA act. 331 Frage 44; act. 334 Frage 69; act. 322 Frage 38). Es handelt sich dabei um eine sehr untypische Schilderung eines Verhaltens nach einer Vergewaltigung, was grundsätzlich für eine Erlebnisbasiertheit spricht. A. belastet den Beschuldigten auch nicht unnötig.