Es handelt sich dabei um eine grundsätzlich plausible Schilderung eines sexuellen Übergriffs. Der Tatvorwurf wird indessen – bis auf das Detail, dass der Beschuldigte ihr das Pyjamaoberteil vom Leib gerissen habe – wiederum praktisch identisch wie frühere Vorfälle bzw. sehr generisch umschrieben. Spezifische Einzelheiten in Bezug auf diesen einen Übergriff, ausserordentliche Details, Unterbrüche im Handlungsablauf oder sonstige Hinweise, welche für eine Erlebnisbasiertheit sprechen würden, lassen sich den Ausführungen von A. nicht entnehmen. Schliesslich kommt es weder - 16 -