Die Aussagen von A. erscheinen zwar insoweit konstant, als sie zwei Mal zum selben Sachverhalt ähnliche Ausführungen machte. Dennoch ist festzuhalten, dass die Aussagen bei der Polizei zu den beiden Vorhalten jeweils relativ knapp ausfielen und basierend darauf nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob diese auf einem realen Erlebnishintergrund basieren. Dem Obergericht war es auch nicht möglich, dies im Rahmen der Einvernahme von A. anlässlich der Berufungsverhandlung zu klären (siehe unten).