Auch hier stellte sie zunächst keinen Zusammenhang zu einem sexuellen Übergriff her. Anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2019 sagte sie dann aber aus, dass der Beschuldigte sie im Zuge einer nachfolgenden Vergewaltigung gewürgt habe (UA act. 346 Frage 31). Die Aussagen von A. zu diesen Ereignissen sind demnach nicht konstant.