4.4. A. wirft dem Beschuldigten weitere tätliche Übergriffe vor. Ihre Aussagen weisen indessen gewisse Ungereimtheiten auf. Zwar war sie grundsätzlich in der Lage, die von ihr erhobenen Vorwürfe im jeweiligen Kontext konzis wiederzugeben, in zeitlicher Hinsicht erwiesen sich ihre Aussagen aber als widersprüchlich. So führte sie anlässlich der Einvernahme vom 2. August 2019 aus, dass der Beschuldigte während des Umzugs in die gemeinsame Wohnung im Herbst 2018 ein erstes Mal gegen sie tätlich geworden sei. Er habe sie damals am Arm gepackt und stark zugedrückt (UA act. 320 Frage 23).