A. wurde am 2. August 2019 zu den Ereignissen des 1. August 2019 (vgl. oben) befragt. Im Zuge dieser Einvernahme machte sie geltend, dass der Beschuldigte auch sonst Gewalt gegen sie ausgeübt und sie zudem auch mehrfach vergewaltigt habe. Hinsichtlich der mutmasslichen sexuellen Übergriffe wurde sie eingehend am 11. September 2019 einvernommen. Eine weitere Einvernahme fand am 27. September 2019 sowie im Zuge der vorinstanzlichen Hauptverhandlung statt. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Juni 2022 wurde sie ein weiteres Mal befragt.