4.2. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe vollumfänglich. Die Tatvorwürfe gründen einzig in den Aussagen von A., womit es sich bei den zu beurteilenden Delikten um sog. Vier-Augen-Delikte mit einer Aussage- gegen-Aussage-Konstellation handelt. Entsprechend sind primär die Aussagen des mutmasslichen Opfers und diejenigen des Beschuldigten auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. - 12 -