Der Beschuldigte soll jeweils den Geschlechtsverkehr mit A. vollzogen haben. Nachdem diese ihm mitgeteilt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr haben wolle, soll der Beschuldigte sie in der Folge jeweils insbesondere an den Handgelenken oder Armen gepackt, sie aufs Bett gedrückt, sich auf sie gelegt und mit ihr gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen haben oder in der Nacht – als sie schlief – ohne Vorwarnung vaginal in sie eingedrungen sein. Zudem soll der Beschuldigte A. zwei Mal zur Vornahme von Oralverkehr genötigt haben, indem er mit den Händen ihren Kopf gehalten, seinen Penis in ihren Mund geführt und sich bis zum Samenerguss befriedigt habe.