daran verletzen könnte. Zuletzt steht ausser Frage, dass der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen hat, A. zu verletzen, als er ihren Kopf gegen den Boden schlug. Dem Beschuldigten ist nach dem Gesagten zumindest eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen. Die vorgenannten Schuldsprüche sind zu bestätigen.