Soweit der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand bestreitet und geltend macht, er habe A. nicht verletzen wollen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wer seine deutlich kleinere Lebenspartnerin innerhalb der Wohnung in relativ engen Platzverhältnissen derart heftig schubst bzw. umstösst, dass diese hinfällt, nimmt in Kauf, dass diese sich aufgrund des Sturzes oder des Zusammenstosses mit einem Möbelstück verletzen könnte (vgl. UA act. 252). Auch musste der Beschuldigte damit rechnen, dass das Weinglas, welches sich in der Hand von A. befand, zerbrechen und sie sich - 11 -