Darüber hinaus zerbrach das Weinglas, welches sie in der rechten Hand hielt, woraus eine Schnittverletzung an ihrem rechten Daumen resultierte. Zuletzt zog sich A. aufgrund des Schlags des Beschuldigten Hämatome im Gesicht und am Auge zu. Die von ihr erlittenen Verletzungen erfüllen damit das erforderliche Mass einer einfachen Körperverletzung.