3.4.2. Soweit der Beschuldigte beantragt, einzig wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB verurteilt zu werden, ist sein Antrag abzuweisen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A. zunächst derart gestossen hat, dass diese zu Boden fiel, und schliesslich ihren Kopf auf den Boden schlug. A. schlug ihren Kopf als Folge des Sturzes an einem Möbelstück oder dem Boden an, weshalb sie sich oberhalb des linken Auges eine blutende Wunde zuzog. Darüber hinaus zerbrach das Weinglas, welches sie in der rechten Hand hielt, woraus eine Schnittverletzung an ihrem rechten Daumen resultierte.