3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Sachzusammenhang zu Recht der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB schuldig gesprochen, wobei hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil E. 2.3 ff. und 5.4 ff.).